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Kontaktadresse:
ESG ( Evang. Studierendengemeinde ) Mannheim
R 3, 3
68161 Mannheim
Telefon: 0621-21172
Satzung
in der am 09.12.1996
beschlossenen und am 09.04.1997, 20.07.1998 sowie
am 21.11.2005
geänderten Fassung
§ 1 Name und Sitz
Die Gesellschaft trägt den Namen
»Christlich-Islamische Gesellschaft Mannheim e.V.« und hat ihren Sitz in
Mannheim.
§ 2 Gemeinnützigkeit
1. Die Gesellschaft verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
»Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung.
2. Die Gesellschaft ist selbstlos
tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel
der Gesellschaft dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.
3. Keine Person darf durch Ausgaben,
die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
4. Bei Auflösung der Gesellschaft
geht das Vermögen an die »Christlich-Islamische Gesellschaft Pforzheim«, die
es unmittelbar und ausschließlich für satzungsgemäße, gemeinnützige Zwecke zu
verwenden hat.
§ 3 Zweck der Gesellschaft
Ziel der Gesellschaft ist die Förderung
der Verständigung und des Dialogs zwischen Christen und Muslimen, Kirchen und
islamischen Gemeinschaften. Sie sucht das öffentliche und private Leben im
Sinne gegenseitiger Achtung und im Geist respektvoller Begegnung zu
beeinflussen, Vorurteile und Mißverständnisse zwischen Menschen verschiedener
gesellschaftlicher, religiöser, nationaler und rassischer Herkunft zu
bekämpfen und zu überwinden.
Dies geschieht durch:
1. Begegnung und Zusammenführung von
Menschen beider Religionen.
2. Beratung, Unterstützung und
Zusammenarbeit von bzw. mit Institutionen, Organisationen, Gesellschaften,
Behörden, Kirchen und islamischen Gemeinschaften.
3. Forschung und Lehre, Ausbildung,
Fort- und Weiterbildung.
4. Öffentlichkeitsarbeit.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede natürliche
Person werden, welche die Ziele der Gesellschaft unterstützt.
2. Fördernde Mitglieder können auch
juristische Personen sein. Diese dürfen keine Funktionen in der Gesellschaft
wahrnehmen, können jedoch an den Mitgliederversammlungen beratend teilnehmen.
3. Über die Aufnahme von Mitgliedern
entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist die
Berufung an die Mitglieder-versammlung zulässig. Mit der Aufnahme erkennt das
Mitglied die Satzung der Gesellschaft an.
4. Der Austritt aus der Gesellschaft
kann jeweils zum Jahresende erfolgen. Er ist dem Vorstand schriftlich
anzuzeigen.
5. Mitglieder, die den Bestrebungen
der Gesellschaft zuwiderhandeln, können durch Beschluss des Vorstandes aus der
Gesellschaft ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschluß ist die Berufung an
die Mitgliederversammlung zulässig.
6. Jedes Mitglied leistet einen
Beitrag für das Kalenderjahr, der seinen finanziellen Verhältnissen
entspricht. Die Mitgliederversammlung kann einen Mindestbeitrag festsetzen.
Der Vorstand ist in Sonderfällen zur Ermäßigung oder zum Erlaß berechtigt.
§ 5 Organe der Gesellschaft
Organe der Gesellschaft sind die
Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 6 Die Mitgliederversammlung
1. Mindestens einmal im Jahr findet
eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
2. Außerordentliche
Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden. Sie sind
einzuberufen, wenn es von mindestens einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe
der Gründe schriftlich beantragt wird.
3. Der Vorstand lädt zu allen
Mitgliederversammlungen wenigstens drei Wochen vorher unter Angabe einer
Tagesordnung schriftlich ein.
4. Anträge, die in der
Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen spätestens eine Woche
vor dem anberaumten Termin dem Vorstand schriftlich vorliegen. Zusätzliche
Anträge bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung, um
zugelassen zu werden.
5. Über die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der/dem
Vorsitzenden und der Schriftführerin/dem Schriftführer zu unterzeichnen und zu
den Akten zu nehmen ist.
§ 7 Aufgaben der
Mitgliederversammlung
Aufgaben der Mitgliederversammlung
sind:
1. Wahl des Vorstands
2. Entgegennahme des Jahresberichts,
des Kassenberichts und Entlastung des Vorstands
3. Wahl zweier Kassenprüfer/-innen
4. Festsetzung des Mindestbeitrags
5. Beschlussfassung über Anträge
§ 8 Der Vorstand
1. Der Vorstand wird von der
Mitgliederversammlung gewählt.
2. Der Vorstand besteht aus der/dem
ersten Vorsitzenden und bis zu drei Stellvertretern/Stellvertreterinnen sowie
der Schriftführerin/dem Schriftfüh-rer, der Kassenwärtin/dem Kassenwart und
mindestens vier oder aber sechs Beisitzerinnen/Beisitzern.
Die/der erste Vorsitzende und
eine/einer ihrer/seiner Stellvertreter/ Stellvertreterinnen, egal
welche/welcher, vertreten die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich.
Sie bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
3. Der Vorstand tritt nach Bedarf
zusammen sowie auf Verlangen eines seiner Mitglieder. Er wird von der/dem
Vorsitzenden einberufen.
4. Ist die/der Vorsitzende
Christin/Christ, so muss ihre/sein Stellverteter/-in Muslimin /Muslim sein
und umgekehrt.
5. Der Vorstand sollte je zur Hälfte
aus Musliminnen/Muslimen und Christinnen/Christen bestehen.
6. Im Vorstand sollen je ein/e
evangelische/r Theologin/Theologe und ein katholischer sowie ein islamischer
Geistlicher vertreten sein.
7. Nach Ablauf der Wahlperiode bleibt
der Vorstand so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
8. Der Vorstand kann sich eine
Geschäftsordnung geben.
§ 9 Ausschüsse
Für Projekte und besondere Aufgaben
können Ausschüsse gebildet werden, die im Auftrag des Vorstands tätig und
diesem verantwortlich sind. Das entbindet den Vorstand nicht von seiner
Verantwortlichkeit.
§ 10 Wahlen
1. Bei allen Wahlen und Abstimmungen
hat jedes Mitglied eine Stimme.
2. Beschlüsse werden mit einfacher
Mehrheit gefasst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.
3. Alle Wahlen sind für zwei Jahre
gültig. Wiederwahl ist möglich. Bei Nachwahlen gilt die laufende Wahlperiode.
§ 11 Änderung der Satzung und
Auflösung der Gesellschaft
Satzungsänderungen und ein Beschluss
über die Auflösung der Gesellschaft bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln
der anwesenden Mitglieder. Anträge auf Satzungsänderungen oder auf Auflösung
der Gesellschaft müssen in jedem Fall schriftlich mit der Tagesordnung
übersandt werden. Der zuletzt gewählte Vorstand ist dafür verantwortlich, dass
das Vereinsvermögen im Sinne dieser Satzung behandelt wird.
§ 12 Vermögen der Gesellschaft
Das Vermögen der Gesellschaft besteht
aus den Beiträgen der Mitglieder, aus Spenden und Zuschüssen. Die Mittel des
Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke ausgegeben werden.
§ 13 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 14 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach ihrer
Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
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