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Kontaktadresse: ESG ( Evang. Studierendengemeinde ) Mannheim
                              R 3, 3
                              68161 Mannheim
Telefon:               0621-21172

 

Satzung

in der am 09.12.1996 beschlossenen und am 09.04.1997, 20.07.1998 sowie
am 21.11.2005 geänderten Fassung



§ 1  Name und Sitz

Die Gesellschaft trägt den Namen »Christlich-Islamische Gesellschaft Mannheim e.V.« und hat ihren Sitz in Mannheim.


§ 2  Gemeinnützigkeit

1.    Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung.

2.   Die Gesellschaft ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.

3.   Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesell­schaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4.   Bei Auflösung der Gesellschaft geht das Vermögen an die »Christlich-Islamische Gesellschaft Pforzheim«, die es unmittelbar und ausschließlich für satzungsgemäße, gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.



§ 3  Zweck der Gesellschaft

Ziel der Gesellschaft ist die Förderung der Verständigung und des Dialogs zwischen Christen und Muslimen, Kirchen und islamischen Gemeinschaften. Sie sucht das öffentliche und private Leben im Sinne gegenseitiger Achtung und im Geist respektvoller Begegnung zu beeinflussen, Vorurteile und Mißverständnisse zwischen Menschen verschiedener gesellschaftlicher, religiöser, nationaler und rassischer Herkunft zu bekämpfen und zu überwinden.

Dies geschieht durch:

1.    Begegnung und Zusammenführung von Menschen beider Religionen.

2.  Beratung, Unterstützung und Zusammenarbeit von bzw. mit Institutionen, Organisationen, Gesellschaften, Behörden, Kirchen und islamischen Gemeinschaften.

3.   Forschung und Lehre, Ausbildung, Fort- und Weiterbildung.

4.   Öffentlichkeitsarbeit.



§ 4  Mitgliedschaft

1.    Mitglied kann jede natürliche Person werden, welche die Ziele der Gesellschaft unterstützt.

2.   Fördernde Mitglieder können auch juristische Personen sein. Diese dürfen keine Funktionen in der Gesellschaft wahrnehmen, können jedoch an den Mitgliederversammlungen beratend teilnehmen.

3.   Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist die Berufung an die Mitglieder-versammlung zulässig. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung der Gesellschaft an.

4.   Der Austritt aus der Gesellschaft kann jeweils zum Jahresende erfolgen. Er ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen.

5.   Mitglieder, die den Bestrebungen der Gesellschaft zuwiderhandeln, können durch Beschluss des Vorstandes aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschluß ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig.

6.   Jedes Mitglied leistet einen Beitrag für das Kalenderjahr, der seinen finanziellen Verhältnissen entspricht. Die Mitgliederversammlung kann einen Mindestbeitrag festsetzen. Der Vorstand ist in Sonderfällen zur Ermäßigung oder zum Erlaß berechtigt.



§ 5  Organe der Gesellschaft

Organe der Gesellschaft sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.



§ 6  Die Mitgliederversammlung

1.    Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

2.   Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden. Sie sind einzuberufen, wenn es von mindestens einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt wird.

3.   Der Vorstand lädt zu allen Mitgliederversammlungen wenigstens drei Wochen vorher unter Angabe einer Tagesordnung schriftlich ein.

4.   Anträge, die in der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen spätestens eine Woche vor dem anberaumten Termin dem Vorstand schriftlich vorliegen. Zusätzliche Anträge bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung, um zugelassen zu werden.

5.   Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der/dem Vorsitzenden und der Schriftführerin/dem Schriftführer zu unterzeichnen und zu den Akten zu nehmen ist.



§ 7  Aufgaben der Mitgliederversammlung

Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

1.    Wahl des Vorstands

2.   Entgegennahme des Jahresberichts, des Kassenberichts und Entlastung des Vorstands

3.   Wahl zweier Kassenprüfer/-innen

4.   Festsetzung des Mindestbeitrags

5.   Beschlussfassung über Anträge



§ 8  Der Vorstand

1.    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.

2.   Der Vorstand besteht aus der/dem ersten Vorsitzenden und bis zu drei Stellvertretern/Stellvertreterinnen sowie der Schriftführerin/dem Schriftfüh-rer, der Kassenwärtin/dem Kassenwart und mindestens vier oder aber sechs Beisitzerinnen/Beisitzern.

Die/der erste Vorsitzende und eine/einer ihrer/seiner Stellvertreter/ Stellvertreterinnen, egal welche/welcher, vertreten die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Sie bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

3.   Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen sowie auf Verlangen eines seiner Mitglieder. Er wird von der/dem Vorsitzenden einberufen.

4.   Ist die/der Vorsitzende Christin/Christ, so muss ihre/sein Stellverteter/-in Muslimin /­Muslim sein und umgekehrt.

5.   Der Vorstand sollte je zur Hälfte aus Musliminnen/Muslimen und Christinnen/Christen bestehen.

6.   Im Vorstand sollen je ein/e evangelische/r Theologin/Theologe und ein katholischer sowie ein islamischer Geistlicher vertreten sein.

7.   Nach Ablauf der Wahlperiode bleibt der Vorstand so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

8.   Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.



§ 9  Ausschüsse

Für Projekte und besondere Aufgaben können Ausschüsse gebildet werden, die im Auftrag des Vorstands tätig und diesem verantwortlich sind. Das entbindet den Vorstand nicht von seiner Verantwortlichkeit.



§ 10 Wahlen

1.    Bei allen Wahlen und Abstimmungen hat jedes Mitglied eine Stimme.

2.   Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.

3.   Alle Wahlen sind für zwei Jahre gültig. Wiederwahl ist möglich. Bei Nachwahlen gilt die laufende Wahlperiode.



§ 11 Änderung der Satzung und Auflösung der Gesellschaft

Satzungsänderungen und ein Beschluss über die Auflösung der Gesellschaft bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Anträge auf Satzungsänderungen oder auf Auflösung der Gesellschaft müssen in jedem Fall schriftlich mit der Tagesordnung übersandt werden. Der zuletzt gewählte Vorstand ist dafür verantwortlich, dass das Vereinsvermögen im Sinne dieser Satzung behandelt wird.



§ 12 Vermögen der Gesellschaft

Das Vermögen der Gesellschaft besteht aus den Beiträgen der Mitglieder, aus Spenden und Zuschüssen. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke ausgegeben werden.



§ 13 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.



§ 14 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.